§ 82b GewO – Wiederkehrende Prüfung von Betriebsanlagen, Inspektion technische Anlage, wiederkehrende Prüfung, Risikobewertung
§ 82b GewO – Wiederkehrende Prüfung von Betriebsanlagen, Inspektion technische Anlage, wiederkehrende Prüfung, Risikobewertung

§ 82b GewO – Wiederkehrende Prüfung von Betriebsanlagen

Die § 82b-Prüfung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Eigenüberprüfung für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen. Sie dient dazu, die Einhaltung der Genehmigungsauflagen und gewerberechtlichen Vorschriften sicherzustellen.

  • Was? – Überprüfung, ob die Betriebsanlage den behördlichen Vorgaben entspricht
  • Warum? – Gewährleistung von Sicherheit, Rechtskonformität und Umweltschutz
  • Wann? – Alle 5 Jahre, bei vereinfachten Genehmigungen alle 6 Jahre oder gemäß Bescheid
  • Wie oft? – Wiederkehrend, um langfristige Betriebssicherheit zu gewährleisten

Die Prüfbescheinigung muss bis zur nächsten Überprüfung in der Betriebsanlage aufbewahrt werden.

Die aktuellen Top 5 Dienstleistungen

Bitte kontaktieren Sie uns per E-Mail office@oos-zt.at oder telefonisch unter +43 650 5039553

Interesse geweckt?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage oder Ihren Anruf unter: +43 650 503 95 53

Rechtliche Information

Kontakt

Oos ZT GmbH
Belvederegasse 29
1040 Wien

Tel.: +43 650 503 95 53
E-Mail: office@oos-zt.at

DI Gunter Oos - Ihr Ziviltechniker

Ingenieurkonsulent für Wirtschaftsingenieurwesen-MB

Ziviltechnikergesetz 2019 § 3 Berechtigungsumfang:
Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt.