Pflichten & Prüfungen laut Oö. LuftREnTG 2002 – kompakt erklärt, Inspektion technische Anlage, wiederkehrende Prüfung
Pflichten & Prüfungen laut Oö. LuftREnTG 2002 – kompakt erklärt, Inspektion technische Anlage, wiederkehrende Prüfung

Pflichten & Prüfungen laut Oö. LuftREnTG 2002 – kompakt erklärt

Das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (LuftREnTG) regelt zentrale Anforderungen an Heizungs- und Gasanlagen in Oberösterreich:

  • § 22 – Verpflichtet zur behördlichen Abnahme von Heizungsanlagen vor Inbetriebnahme.
  • § 25 – Regelt die wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen, um Sicherheit und Umweltstandards zu gewährleisten.
  • § 29a Abs. 2 – Bezieht sich auf die Inspektion von Heizungsanlagen mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen.
  • § 38 – Betrifft die Abnahme und wiederkehrende Überprüfung von sonstigen Gasanlagen, insbesondere Biogasanlagen, mit gestaffelten Prüfintervallen je nach Leistung.

Diese Vorschriften dienen der Betriebssicherheit, dem Umweltschutz und der Einhaltung technischer Standards. Wir sind gemäß Bescheid des Landes Oberösterreich zur Durchführung gemäß der oben genannten § befugt und befähigt.

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DI Gunter Oos - Ihr Ziviltechniker

Ingenieurkonsulent für Wirtschaftsingenieurwesen-MB

Ziviltechnikergesetz 2019 § 3 Berechtigungsumfang:
Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt.